g.U. und g.g.A.

Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) und die geschützte geografische Angabe (g. g. A.) stellen Qualitätssysteme dar, die auf europäischer Ebene ins Leben gerufen wurden, um den Wert besonderer Agrarerzeugnisse und Lebensmittel anzuerkennen.

Mittels der Vergabe der Gütesiegel g. U. und g. g. A. sollen die Namen von Produkten und deren Typizität vor Nachahmungen und Missbrauch geschützt, das Produktionssystem und die lokalen Wirtschaften unterstützt und die Verbraucher geschützt werden, indem eine zertifizierte und kontrollierte Qualität garantiert wird. Die gemeinschaftsrechtliche Referenznorm ist gegenwärtig die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Beide Herkunftsbezeichnungen schützen die Produkte mittels eines regionalen Ansatzes im Sinne eines geografischen Raums, der sowohl natürliche Faktoren (Klima, Umgebungseigenschaften) als auch menschliche Faktoren (überlieferte Herstellungstechniken, Handwerkskunst, Know-how) umfasst.

Dank dieser beiden Aspekte kann ein Produkt hergestellt werden, das außerhalb eines bestimmten Herstellungsgebiets nicht nachzuahmen ist. Das System zur Herstellung von Erzeugnissen mit den Gütesiegeln g. U. und g. g. A. ist in ständigem Wachstum befindlich und wird der stetig wachsendem Aufmerksamkeit gerecht, die Verbraucher der Qualität von Lebensmitteln, deren Typizität und der Verbindung zwischen einem Produkt und einem bestimmten Gebiet beimessen. Wurstwaren mit den Gütesiegeln g. U. und g. g. A. werden entlang der gesamten Produktionskette kontrolliert, was eine Garantie für Qualität und Sicherheit für die Hersteller, aber vor allem für die Verbraucher darstellt.

Eine erste Kontrolle betrifft die Einhaltung der Spezifikationen für die Herstellung und wird von vom Mipaaf autorisierten unabhängigen Drittstellen durchgeführt. Geprüft wird, ob die Herstellungsmethode eingehalten wird und das Erzeugnis die gemäß den Spezifikationen vorgesehenen Eigenschaften besitzt. Erst nach der Herstellung und wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird einem Erzeugnis das Gütesiegel g. U. oder g. g. A. verliehen. Eine zweite Kontrollebene betrifft die Vermarktung und wird sowohl von den zuständigen Institutionen als auch direkt von den Schutzkonsortien durchgeführt. Hierfür werden vom Mipaaf anerkannte Kontrolleure eingesetzt: Zweck der Kontrolle ist es, sicherzustellen, dass die zertifizierten Herstellungsprozesse die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, aber vor allem, widerrechtlichen Nutzungen der Bezeichnungen seitens Unbefugter (Andeutungen, widerrechtliche Aneignungen, Nachahmungen, widerrechtliche unmittelbare oder mittelbare Nutzungen zu geschäftlichen Zwecken) vorzubeugen oder diese zu unterbinden, um zu vermeiden, dass den Erzeugnissen mit Gütesiegel g. U. und g. g. A. Schäden einschließlich am Image zugefügt werden, und um zu verhindern, dass der Verbraucher in Bezug auf die wahre Herkunft oder Art der Erzeugnisse in die Irre geführt wird.

GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG g. U.

Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) wird an jene Erzeugnisse vergeben, deren Besonderheiten und Eigenschaften im Wesentlichen auf ein besonderes geografisches Gebiet zurückzuführen sind.

Zur Vergabe dieses Gütezeichens müssen alle Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Herstellungsphasen des Produkts in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren gemäß präzisen Spezifikationen für die Herstellung unter Einhaltung des traditionellen Rezepts erfolgen.

GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE G. G. A.

Das Gütezeichen geschützte geografische Angabe (g. g. A.) dokumentiert den Wert einer besonderen Nahrungsmittelspezialität, die in einem bestimmten geografischen Gebiet produziert wird und der eine spezielle Qualität, ein gewisses Ansehen oder ein anderes Merkmal zugeordnet werden kann.

Für die Vergabe dieses Gütezeichens muss mindestens eine der Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Erzeugungsstufen in einem bestimmten Herkunftsgebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren gemäß präzisen Spezifikationen für die Herstellung unter Einhaltung des traditionellen Rezepts erfolgen.

SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE HERSTELLUNG

Der Dreh- und Angelpunkt aller geschützten Erzeugnisse sind die Spezifikationen für die Herstellung, an die sich alle Hersteller strikt halten müssen. Die Spezifikationen regeln alle Herstellungsphasen und geben die Voraussetzungen und Eigenschaften vor, die das Erzeugnis erfüllen bzw. besitzen muss, damit ihm die Herkunftsbezeichnung verliehen werden kann, und stellen den wesentlichen Inhalt der Zertifizierung dar, denn sie definieren die Qualität, die dem Verbraucher, der das Erzeugnis kauft, garantiert wird.

Die Anwendung und Einhaltung der Spezifikationen sind gemäß italienischem Recht und den Verordnungen der Europäischen Union Pflicht.

g.U. und g.g.A.

ANERKENNUNGSVERFAHREN

Die Anerkennung eines europäischen Schutzes wird nach Abschluss eines langen und sorgfältig durchgeführten Verfahren zur Prüfung aller notwendigen Voraussetzungen vergeben. Ein Antragsteller, bei dem es sich normalerweise um einen Herstellerverband handelt, der anschließend das Schutzkonsortium gründen kann, stellt einen förmlichen Antrag beim Ministerium für Agrar- , Nahrungsmittel- und Forstwirtschaftspolitik (Mipaaf). Dem Antrag müssen die Spezifikationen für die Herstellung sowie Unterlagen beigefügt sein, die die unauflösliche Verbindung zwischen dem Erzeugnis und seinem Herkunftsgebiet nachweisen. Nachdem der Antrag auf Anerkennung beim Ministerium für Agrar- , Nahrungsmittel- und Forstwirtschaftspolitik gestellt wurde, wird ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, dessen Zweck es ist zu überprüfen, ob der Antrag die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

Wurde diese Untersuchungsphase erfolgreich abgeschlossen, übermittelt das Ministerium den Antrag an die Kommission der Europäischen Union. Nachdem diese den Antrag für geeignet befunden hat, die notwendigen bürokratischen Verfahren abgewickelt und die erforderlichen Prüfungen bestanden wurden, wird das Erzeugnis in das entsprechende europäische Register (EU-Qualitätsregister) eingetragen, wodurch die Gütesiegel g. U. oder g. g. A. vergeben werden.

Nach der Vergabe des Gütesiegels profitieren die Erzeugnisse von bestimmten Maßnahmen zu ihrem Schutz und ihrer Förderung gemäß den Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Regelungen. Die Eintragung der geschützten Herkunftsbezeichnungen ins EU-Qualitätsregister, die zum Führen des Gütesiegels g. U. oder g. g. A. berechtigt, ist ein äußerst wichtiges Mittel zur Identifikation des Erzeugnisses und zu dessen Aufwertung auf dem Markt sowie zum Schutz vor Fälschungen.